
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Mit dem als „Doppelstaatsbürgerschaftsgesetz“ bekannten „Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“ wurde die für den Übergang zur deutschen Staatsbürgerschaft erforderliche legale Aufenthaltsdauer von 8 auf 5 Jahre reduziert. Darüber hinaus wurde diese Dauer unter Berücksichtigung der Anpassung an die Lebensbedingungen auf 3 Jahre reduziert.

Durch die Gewährung der Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft wurde das bisher gültige „Optionsmodell“, das junge Menschen bis zum Alter von 23 Jahren zwang, zwischen der Staatsbürgerschaft ihrer Eltern zu wählen, vollständig abgeschafft.
Kinder, die in Deutschland geboren werden, können die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, wenn mindestens ein Elternteil mindestens 5 Jahre legal im Land gelebt hat. Für den Übergang zur deutschen Staatsbürgerschaft muss die Person in der Lage sein, ihren eigenen Lebensunterhalt und den der Unterhaltsberechtigten ohne Sozialhilfe zu sichern. Für die Gastarbeitergeneration und Ausländer, die in den letzten 2 Jahren 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben, sowie deren in Vollzeit arbeitende Ehepartner wurden einige Erleichterungen eingeführt.

Wer kann die Staatsbürgerschaft nicht erhalten?
Personen, die wegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verurteilt wurden, sowie Personen, die polygam leben oder gegen die Gleichberechtigung von Frauen und Männern verstoßen, werden nicht eingebürgert. In dieser Angelegenheit werden die Staatsangehörigkeitsbehörden enger mit den Staatsanwaltschaften zusammenarbeiten.