Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land ist üblicherweise die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Informieren Sie sich hier über die dafür notwendigen Voraussetzungen.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten sowie den sogenannten EFTA-Staaten haben das Recht, in Deutschland ohne jegliche Beschränkungen eine Arbeit aufzunehmen, dank des sogenannten Freizügigkeitsrechts. Sie werden deutschen Arbeitnehmenden gleichgestellt. Im Gegensatz dazu erfordert der Zugang von ausländischen Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten zum deutschen Arbeitsmarkt in den meisten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Eine Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist vorhanden: In der Regel wird der Arbeitsvertrag als Nachweis hierfür akzeptiert.
- Die Arbeitsbedingungen entsprechen denen inländischer Beschäftigter. Diese Gleichwertigkeit wird anhand des von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ überprüft.
- Bei der Blauen Karte EU ist es erforderlich, dass die Beschäftigung in einem angemessenen Verhältnis zur Qualifikation der Fachkraft steht.
Wenn nötig, wird die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Visumverfahrens intern eingeholt. Die Bundesagentur für Arbeit muss ihre Rückmeldung über die Zustimmung zur Beschäftigung an die zuständige Stelle innerhalb von zwei Wochen geben; nach dieser Frist wird die Zustimmung automatisch als erteilt angesehen. Falls im Zuge der Vorbereitung des Visumantrags ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren in Anspruch genommen wird, verkürzt sich diese Rückmeldefrist auf eine Woche.
Tipp
Wenn das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Sie nicht in Frage kommt, aber Sie dennoch die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Beschäftigung vor der Antragstellung für ein Visum klären möchten, steht Ihnen das Vorabzustimmungsverfahren zur Verfügung. Um dieses Verfahren zu nutzen, sollten Sie sich mit dem Arbeitgeber-Service in Verbindung setzen.

Personen, die keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit brauchen
In bestimmten Fällen wird der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung auch ohne Zustimmung der BA erteilt:
- Hochqualifizierte Fachkräfte mit einer akademischen Ausbildung, die eine Niederlassungserlaubnis (§ 18c Absatz 3 Satz 3 AufenthG) beantragen.
- Antragstellende Personen einer Blauen Karte EU, wenn ein Mindestgehalt von zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt wird.