Visum für die Arbeitsaufnahme
Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen ein Visum, um in Deutschland arbeiten zu können. Um das Visum zur Arbeitsaufnahme zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Visum für die Arbeitsaufnahme
Ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern müssen in der Regel vor ihrer Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland beantragen. Eine zentrale Anforderung hierbei ist die Vorlage eines vollständig unterzeichneten Arbeitsvertrags.
Tipp
Eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem Nicht-EU-Land kann den Arbeitsvertrag vorbehaltlich eines gültigen Visums unterzeichnen. Im Arbeitsvertrag kann festgehalten werden, dass dieser erst wirksam wird, sobald die erforderliche Visumsgenehmigung vorliegt.

Verschiedene Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme
Je nach Qualifikationsniveau gibt es folgende Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme:
- Visum für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
- Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Visum zur Beschäftigung bei berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
Zusätzlich gibt es spezielle Regelungen für bestimmte Berufsgruppen wie Pflegehilfskräfte oder Berufskraftfahrer sowie für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (Westbalkanregelung).
Arbeitsaufnahme nach der Einreise
Nach Ankunft der ausländischen Fachkraft in Deutschland und mit dem ausgestellten Visum zur Arbeitsaufnahme kann sie ihre vorgesehene Arbeitsstelle antreten. Während der Gültigkeitsdauer des Einreisevisums ist es erforderlich, dass sie rechtzeitig vor Ablaufdatum des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis beantragt.
Beachten Sie
Das Visum zur Einreise ist in der Regel zweckgebunden. Bei der Beantragung des Visums muss der beabsichtigte Aufenthaltszweck korrekt angegeben werden, damit die Arbeitsaufnahme unmittelbar nach der Einreise möglich ist. Eine Einreise mit einem Kurzzeit-(Schengen)-Visum, das beispielsweise für touristische Zwecke ausgestellt wurde, berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland.
Infobox
Falls Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche ist, kann sie oder er Probebeschäftigungen von bis zu zehn Stunden pro Woche ausüben. Dies ermöglicht es Ihnen, die Bewerberin oder den Bewerber während eines Probearbeitstages besser kennenzulernen und das Qualifikationsprofil einzuschätzen. Wenn Sie die Fachkraft danach einstellen möchten, muss sie oder er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen.