Visum für die Arbeitsaufnahme

Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen ein Visum, um in Deutschland arbeiten zu können. Um das Visum zur Arbeitsaufnahme zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

Visum für die Arbeitsaufnahme

Ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern müssen in der Regel vor ihrer Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland beantragen. Eine zentrale Anforderung hierbei ist die Vorlage eines vollständig unterzeichneten Arbeitsvertrags.

Tipp

Eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem Nicht-EU-Land kann den Arbeitsvertrag vorbehaltlich eines gültigen Visums unterzeichnen. Im Arbeitsvertrag kann festgehalten werden, dass dieser erst wirksam wird, sobald die erforderliche Visumsgenehmigung vorliegt.

Verschiedene Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme

Je nach Qualifikationsniveau gibt es folgende Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme:

Zusätzlich gibt es spezielle Regelungen für bestimmte Berufsgruppen wie Pflegehilfskräfte oder Berufskraftfahrer sowie für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (Westbalkanregelung).

Arbeitsaufnahme nach der Einreise

Nach Ankunft der ausländischen Fachkraft in Deutschland und mit dem ausgestellten Visum zur Arbeitsaufnahme kann sie ihre vorgesehene Arbeitsstelle antreten. Während der Gültigkeitsdauer des Einreisevisums ist es erforderlich, dass sie rechtzeitig vor Ablaufdatum des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis beantragt.

Beachten Sie

Das Visum zur Einreise ist in der Regel zweckgebunden. Bei der Beantragung des Visums muss der beabsichtigte Aufenthaltszweck korrekt angegeben werden, damit die Arbeitsaufnahme unmittelbar nach der Einreise möglich ist. Eine Einreise mit einem Kurzzeit-(Schengen)-Visum, das beispielsweise für touristische Zwecke ausgestellt wurde, berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland.

Infobox

Falls Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche ist, kann sie oder er Probebeschäftigungen von bis zu zehn Stunden pro Woche ausüben. Dies ermöglicht es Ihnen, die Bewerberin oder den Bewerber während eines Probearbeitstages besser kennenzulernen und das Qualifikationsprofil einzuschätzen. Wenn Sie die Fachkraft danach einstellen möchten, muss sie oder er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen.