Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft

Eine Anerkennungspartnerschaft bietet innovative Möglichkeiten, Fachkräfte aus Drittstaaten einzustellen und sie gleichzeitig im Prozess der Anerkennung ihrer Qualifikationen zu unterstützen. Informieren Sie sich darüber, welche Aspekte hierbei besonders wichtig sind.

Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft

Durch den Abschluss einer Anerkennungspartnerschaft wird Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht, die Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikationen erst nach ihrer Einreise nach Deutschland zu starten und gleichzeitig in einer qualifizierten Tätigkeit zu arbeiten. Diese Fachkräfte benötigen dazu einen Aufenthaltstitel gemäß § 16d Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der zunächst für ein Jahr erteilt wird und danach jährlich bis zu einem Maximum von drei Jahren verlängert werden kann.

Vorteile einer Anerkennungspartnerschaft

  • Sie haben die Möglichkeit, Fachkräfte mit ausländischen Berufsqualifikationen zunächst für ein Jahr zu beschäftigen, ohne dass sofort ein eventuell erforderlicher Nachweis über die Berufsanerkennung vorgelegt werden muss.
  • Während der Beschäftigungszeit in Ihrem Unternehmen haben Sie die Gelegenheit, die Fähigkeiten der Fachkräfte zu bewerten. Dies ermöglicht es Ihnen, möglichen Weiterbildungsbedarf bei den Fachkräften frühzeitig zu erkennen und Ihren internen Weiterbildungskatalog entsprechend anzupassen.
  • Bei der Anstellung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft existiert keine festgelegte Gehaltsgrenze. Allerdings muss die Bezahlung der Fachkräfte dem lokalen Gehaltsniveau entsprechen oder, falls der Arbeitgeber tarifgebunden ist, den gültigen Tarifvereinbarungen genügen.
  • Wenn Sie eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung, ein Arbeitgeber kirchlichen Rechts oder ein tarifgebundener Arbeitgeber sind, haben Sie die Möglichkeit, eine Anerkennungspartnerschaft auch für reglementierte Berufe zu etablieren. Während der gesamten Dauer der Anerkennungspartnerschaft dürfen die Beschäftigten in Ihrem Betrieb Hilfstätigkeiten verrichten. Sobald die Berufsausübungserlaubnis erteilt wird, können sie ihre Tätigkeit im angestrebten Zielberuf aufnehmen.

Was müssen Arbeitgeber tun, um eine Anerkennungspartnerschaft abzuschließen?

Um den Prozess der Visumantragstellung zu optimieren, können Sie Ihre potenzielle Fachkraft durch folgende Maßnahmen unterstützen:

  • Stellen Sie sicher, dass die Fachkraft über eine formelle Qualifikation verfügt, die im Herkunftsland staatlich anerkannt ist. Diese Qualifikation kann eine Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von zwei Jahren oder ein akademischer Hochschulabschluss sein.
  • Vergewissern Sie sich ebenfalls, dass die Fachkraft über die für die Tätigkeit notwendigen Sprachfertigkeiten verfügt. Im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen wird für die Anerkennungspartnerschaft ein Deutschkenntnisniveau von mindestens A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verlangt.
  • Unterzeichnen Sie mit der Fachkraft einen Arbeitsvertrag für die Aufnahme einer Beschäftigung in Ihrem Unternehmen. Der Arbeitsvertrag kann mit dem Vorbehalt abgeschlossen werden, dass das Visum erteilt wird.
  • Das konkrete Arbeitsplatzangebot wird bestätigt, indem Sie den Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie das Zusatzblatt A ausfüllen und an Ihre zuständige Fachkraft weiterleiten. Die im Formular angegebenen Informationen sind erforderlich, um die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu erhalten.
  • Treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft mit der Fachkraft. Diese Vereinbarung muss klarstellen, dass die Fachkraft sich verpflichtet, nach ihrer Einreise das Anerkennungsverfahren zu beantragen. Als Arbeitgeber verpflichten Sie sich, der Fachkraft das Absolvieren von Qualifizierungsmaßnahmen, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens identifiziert wurden, zu ermöglichen. Dazu können beispielsweise die Freistellung von der Arbeit für entsprechende Schulungen sowie die Teilnahme an Praktika gehören. Diese Vereinbarung kann Bestandteil des Arbeitsvertrages sein.
  • Beachten Sie, dass die Abschluss einer Anerkennungspartnerschaft nur möglich ist, wenn Ihr Betrieb über ausreichende Erfahrung im Bereich Ausbildung und Qualifizierung verfügt und dies nachweisen kann.

Was tun, wenn die ausländische Qualifikation nicht anerkannt wird?

Im Falle der Feststellung von Qualifizierungsbedarfen im Anerkennungsverfahren wird der Fachkraft die teilweise Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation bescheinigt. In solchen Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennungspartnerschaft um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, um das Anerkennungsverfahren abzuschließen. Während dieser Zeit kann die Fachkraft weiterbeschäftigt werden und die festgestellten Defizite ausgleichen. Gleiches gilt, wenn für die Beschäftigung im angestrebten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.

Gemäß der Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft sind Sie verpflichtet, die Fachkraft für den erforderlichen Zeitraum freizustellen, um ihre Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen.