Berufskraftfahrer aus Drittstaaten
Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer aus Nicht-EU-Staaten dürfen mit der Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Deutschland arbeiten. Nutzen Sie diese Gelegenheit und erkundigen Sie sich über die erforderlichen Bedingungen für eine Beschäftigung.
Berufskraftfahrer aus Drittstaaten
Drittstaatsangehörige können in Deutschland als LKW- oder Busfahrerinnen und Fahrer beschäftigt werden, auch ohne formale Ausbildung, sofern die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Beschäftigung genehmigt hat. Die Zustimmung basiert auf § 24a Abs. 1 BeschV und setzt voraus, dass alle notwendigen Erlaubnisse und Qualifikationen für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer bereits vorliegen. Dazu gehören die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse sowie die Grund- oder beschleunigte Grundqualifikation nach Richtlinie (EU) 2022/2561. Ein direkter Nachweis dieser Qualifikationen ist im Zustimmungsverfahren normalerweise nicht erforderlich. Sie als Arbeitgeber sind verantwortlich dafür, dass alle erforderlichen Berechtigungen und Fähigkeiten für die Beschäftigung vorhanden sind und bestätigen dies gegenüber der BA.
Die BA prüft im Zustimmungsverfahren die Beschäftigungsbedingungen, wie Arbeitszeiten und Gehalt, und ob diese den lokalen Standards entsprechen, ohne eine Vorrangprüfung durchzuführen. Die Visastelle übernimmt die Plausibilitätsprüfung des Visumantrags.
Für Beschäftigte, die 45 Jahre oder älter sind, gilt eine Mindestgehaltsgrenze für die Beschäftigung in Deutschland oder der Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge. Im Jahr 2024 beträgt dieses Mindestgehalt 49.830 Euro.
Tipp
Wenn die Fachkräfte bereits über die erforderliche Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, können Sie durch Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde die Einreise beschleunigen.
Beschäftigung ohne Berufskraftfahrerqualifikation
Wenn Ihre Bewerberinnen oder Bewerber noch keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und keine (beschleunigte) Grundqualifikation besitzen, besteht die Möglichkeit, sie in einer alternativen Funktion zu beschäftigen (beispielsweise im Lager oder in der Werkstatt), vorausgesetzt, Sie ermöglichen ihnen gleichzeitig, die notwendige deutsche Fahrerlaubnis und die (beschleunigte) Grundqualifikation zu erwerben.

Die Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen erfordert die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Arbeitsaufnahme. Eine Genehmigung durch die BA erfolgt, sofern die Kriterien gemäß § 24a Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erfüllt werden:
- Ihrem zukünftigen Angestellten bieten Sie einen Arbeitsvertrag an, der nicht nur die Anstellung in Ihrem Unternehmen umfasst, sondern auch die Teilnahmepflicht an Programmen zur Erreichung der (beschleunigten) Basisqualifikation sowie des deutschen Führerscheins der notwendigen Klasse beinhaltet.
- Die Bedingungen für die alternative Beschäftigung sind während der Qualifikationsphasen derart gestaltet, dass es möglich ist, innerhalb von 15 Monaten sowohl den deutschen Führerschein als auch die (beschleunigte) Basisqualifikation und gegebenenfalls notwendige Sprachfähigkeiten zu erwerben.
- Eine vorhandene Führerscheinbescheinigung der notwendigen Klasse aus einem Nicht-EU-Land, die für die berufliche Tätigkeit als LKW- oder Busfahrer im Ursprungsland benötigt wird, ist vorhanden.
- Sie garantieren Ihrer zukünftigen Mitarbeiterin oder Ihrem zukünftigen Mitarbeiter ein spezifisches Jobangebot in Ihrem Unternehmen als LKW- oder Busfahrer im Güter- oder Personenverkehr, direkt nach dem Erwerb des Führerscheins und der (beschleunigten) Basisqualifikation.
Sind die Bedingungen erfüllt, darf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 24a Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung ihre Zustimmung geben, falls der zukünftigen Arbeitskraft die EU-/EWR-Führerscheinberechtigung, die (beschleunigte) Basisqualifikation oder beides nicht vorliegt.
Ihre oder Ihr künftige/r Angestellte/r kann auch ohne Fahrerlaubnis aus der EU/EWR in Deutschland einreisen, sofern sie oder er bereits während einer vorherigen Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Land oder der Schweiz die erforderliche Grundqualifikation erworben hat und diese noch gültig ist. Nach der Anmeldung des Wohnsitzes in Deutschland muss die ausländische Fahrerlaubnis innerhalb von sechs Monaten umgeschrieben werden. Falls das ausstellende Land nicht in der Liste der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt ist, muss eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden, um die Umschreibung zu erhalten. Wenn das ausstellende Land jedoch in der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt ist, ist die Umschreibung oft ohne Prüfung möglich oder zumindest vereinfacht.
Die erforderlichen Unterlagen für das Visumverfahren in einem solchen Fall erhalten Sie von der zuständigen Auslandsvertretung für die Bewerberin oder den Bewerber.
Infobox
Falls die EU-Grundqualifikation der ausländischen Berufskraftfahrer nicht mehr gültig ist, besteht auch die Möglichkeit einer Zustimmung gemäß §24a Abs. 2 BeschV für die Beschäftigung oder Einreise. In solchen Fällen ist jedoch vor Beginn der Tätigkeit als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer eine Weiterbildung erforderlich.