Pflegekräfte aus dem Ausland

Das Anwerben von ausländischen Pflegekräften für Ihr Unternehmen lohnt sich. Welche Punkte dabei zu berücksichtigen sind und wo Sie Hilfestellung finden, erfahren Sie hier.

Pflegekräfte aus dem Ausland

Bevor Sie eine Pflegekraft aus dem Ausland anwerben, ist es wichtig, sich genau zu überlegen, aus welchem Land die Rekrutierung erfolgen soll. Da in vielen Ländern im Gegensatz zu Deutschland für den Beruf der Pflegekraft eine akademische Ausbildung erforderlich ist, ist die Berufsanerkennung ein zentrales Thema.

Pflegefachkräfte aus Nicht-EU-Staaten

Wenn die Pflegefachkraft nicht Bürger eines EU-/EWR-Landes oder der Schweiz ist, benötigt sie zusätzlich zu einer anerkannten beruflichen Qualifikation und einer Erlaubnis zur Berufsausübung auch einen passenden Aufenthaltstitel für Einreise und Arbeit. 

Die Beschäftigung von Pflegehilfskräften aus Nicht-EU-Staaten

Suchen Sie Pflegepersonal auf Hilfskraftniveau? Die Beschäftigung in Pflegeberufen, die nicht die dreijährige, bundesrechtlich geregelte Fachkräfteausbildung erfordern, ist ebenfalls möglich. Dies betrifft Positionen, die auf einer staatlich anerkannten Ausbildung beruhen, wie etwa Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz, Altenpflegehilfe und Pflegefachassistenz, für die in Deutschland eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr vorgesehen ist.

Suchen Sie Pflegepersonal auf Hilfskraftniveau? Die Beschäftigung in Pflegeberufen, die nicht die dreijährige, bundesrechtlich geregelte Fachkräfteausbildung erfordern, ist ebenfalls möglich. Dies betrifft Positionen, die auf einer staatlich anerkannten Ausbildung beruhen, wie etwa Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz, Altenpflegehilfe und Pflegefachassistenz, für die in Deutschland eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr vorgesehen ist.

Ein Visum zur Einreise und Beschäftigung als Pflegehilfskraft wird unter folgenden Bedingungen erteilt:

  • Vorhandensein einer inländischen Ausbildung oder einer im Ausland erworbenen, in Deutschland anerkannten Qualifikation als Pflegehilfskraft. Zusätzlich müssen die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, insbesondere bezüglich der Führung der Berufsbezeichnung, eingehalten werden.
  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat der Beschäftigung nach §22a BeschV zugestimmt. Die BA prüft hierbei auch die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Entlohnung.
  • Ist die Pflegehilfskraft 45 Jahre oder älter, muss ein bestimmtes Mindestgehalt in Deutschland erzielt werden oder ein Nachweis über eine ausreichende Altersvorsorge vorgelegt werden. Das Mindestgehalt beträgt im Jahr 2024 49.830 Euro.

Die Vermittlung von Gesundheitspersonal aus dem Ausland

Das Projekt Triple Win, eine Initiative der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), zielt darauf ab, Pflegekräfte aus Partnerländern wie Bosnien und Herzegowina, den Philippinen, Tunesien, Indonesien, Indien und Jordanien in deutsche Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen zu vermitteln. Dieses Programm bietet Unterstützung sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Pflegekräfte während des gesamten Migrationsprozesses. Weitere Details können auf der Website von Triple Win eingesehen werden.

Falls Sie im Bereich der privaten Personalvermittlung tätig sind oder als Arbeitgeber Interesse an den Dienstleistungen einer solchen Vermittlungsagentur haben, sollten Sie die Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Vermittlung von ausländischem Gesundheitspersonal beachten.