Visumpflicht und Arbeitgeberpflichten

Das Verfahren zur Anerkennung und die zuständigen Stellen werden hier erläutert, einschließlich aller wichtigen Informationen und Kontaktpersonen.

Visumpflicht und Arbeitgeberpflichten

Beim Anwerben internationaler Fachkräfte müssen gesetzliche und administrative Regelungen berücksichtigt werden. Ein entscheidender Aspekt, den Arbeitgeber bei der Anstellung internationaler Experten im Auge behalten sollten, ist die Einhaltung der Visavorschriften. Ob die zukünftige internationale Fachkraft für die Einreise nach Deutschland und die Arbeitsaufnahme ein Visum benötigt, ist von ihrem Ursprungsland abhängig.

Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz

Im Allgemeinen ist es Personen aus Mitgliedsstaaten der EU und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie aus der Schweiz gestattet, ohne Visum nach Deutschland zu kommen und hier einer Beschäftigung nachzugehen.

Bürger aus Nicht-EU-/EWR-Ländern und nicht aus der Schweiz

Personen aus Ländern, die weder zur EU, zum EWR noch zur Schweiz gehören – den sogenannten Drittländern – müssen in der Regel ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, um nach Deutschland einzureisen und hier zu arbeiten. Eine Ausnahmeregelung besteht für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie den USA. Diese Gruppe darf ohne Visum einreisen und kann ihre Aufenthaltsgenehmigung nach Ankunft in Deutschland beantragen.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Wenn Sie Fachkräfte aus Ländern außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz beschäftigen, müssen Sie zusätzliche rechtliche Anforderungen beachten. Laut § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gehört zu Ihren wesentlichen Verpflichtungen:

  • Die Kontrolle, ob die internationale Fachkraft über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügt, die es ihr gestattet, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Das Bewahren einer Kopie der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis der internationalen Fachkraft, sei es in elektronischer oder Papierform.
  • Die Benachrichtigung der zuständigen Ausländerbehörde, falls das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Beendigung Kenntnis erlangen, haben Sie vier Wochen Zeit, die Behörde zu informieren. Der Hauptgrund für diese Meldepflicht besteht darin, der Ausländerbehörde alle notwendigen Informationen zu liefern, damit sie entscheiden kann, ob die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis angepasst werden muss.

Tipp

Informieren Sie Ihre Fachkraft bei einem befristeten Aufenthaltstitel darüber, dass dieser rechtzeitig für die Fortsetzung der Tätigkeit in Ihrem Unternehmen verlängert werden muss.